Mit der Unterzeichnung der für sie geltenden Leistungsverträge — die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden — haben die Beschwerdeführerenden die Leistungspreise für das Jahr 2019 im Grundsatz anerkannt. Soweit sie der Ansicht sind, die angewendete Bemessungsmethode führe bei allen oder einzelnen der beschwerdeführenden Institutionen zu unsachgemässen Ergebnissen, wäre es an ihnen gelegen, dies substantiiert dazulegen.