7.9 Die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführenden an der angewendeten Bemessungsmethode verkennt schliesslich, dass die Leistungspreise für das Jahr 2019 — eben unter Anwendung der bemängelten Methode — konsensual zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden festgelegt worden sind. Mit der Unterzeichnung der für sie geltenden Leistungsverträge — die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden — haben die Beschwerdeführerenden die Leistungspreise für das Jahr 2019 im Grundsatz anerkannt.