Die Unterdeckungen, die andere beschwerdeführenden Institutionen im Jahresabschluss 2018 ausweisen, sind — so die Vorinstanz weiter — mit den aus früheren Staatsbeiträgen gebildeten Rückstellungen im Schwankungsfonds aufgefangen worden. Bei den drei Institutionen, die 2018 einen negativen Schwankungsfonds ausgewiesen haben, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass dafür nicht systematisch zu tief angesetzte Leistungspreise ursächlich sind.