7.8 Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 14. Februar 2020, Ziff. 2.4., ist sodann davon auszugehen, dass mehrere Beschwerdeführenden im Jahr 2018 weiterhin namhafte Überdeckungen im subventionierten Bereich erzielen konnten. Die Unterdeckungen, die andere beschwerdeführenden Institutionen im Jahresabschluss 2018 ausweisen, sind — so die Vorinstanz weiter — mit den aus früheren Staatsbeiträgen gebildeten Rückstellungen im Schwankungsfonds aufgefangen worden.