Zu dieser grundsätzlichen Kritik ist festzuhalten, dass die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe keinen Anspruch darauf haben, dass die Vorinstanz die Abgeltungen jährlich in gleicher Höhe gewährt. Dies muss notabene alleine schon deshalb gelten, weil es ansonsten für den Kanton Bern als Leistungsbesteller gar nicht mehr möglich wäre, finanzpolitische Vorgaben des Grossen Rates bei der Bereitstellung von Angeboten der institutionellen Sozialhilfe umzusetzen.