Die ausgesprochen offenen Rechtsgrundlagen zur Bemessung der Staatsbeiträge und namentlich die Handlungsform des Vertrages erlauben es der Vorinstanz vielmehr, besonderen Konstellationen bei einem Leistungserbringer — namentlich, wenn im Jahr 2015 im subventionierten Bereich eine ausserordentliche Überdeckung erzielt wurde — zu berücksichtigen. Zudem erscheint es auch möglich (und angezeigt), in künftigen Leistungsvereinbarungen Korrekturen zugunsten der Leistungserbringer vorzunehmen, sofern sich zeigen sollte, dass mit den vertraglich festgelegten Leistungspreisen (z.B. aufgrund von Investitionen, welche getätigt