Dies bedeutet freilich nicht, dass das methodische Vorgehen in Zusammenhang mit der Festsetzung der Leistungspreise pro 2019 insgesamt unzulässig war. Die ausgesprochen offenen Rechtsgrundlagen zur Bemessung der Staatsbeiträge und namentlich die Handlungsform des Vertrages erlauben es der Vorinstanz vielmehr, besonderen Konstellationen bei einem Leistungserbringer — namentlich, wenn im Jahr 2015 im subventionierten Bereich eine ausserordentliche Überdeckung erzielt wurde — zu berücksichtigen.