Soweit es sich beim Jahr 2015, bezogen auf einen konkreten Leistungserbringer, um ein «typisches» Betriebsjahr gehandelt hat, ist gegen die Fortführung der Beitragsbemessung anhand des Ergebnisses des «Referenzjahres 2015» rechtlich nichts einzuwenden. Diesfalls ist vielmehr anzunehmen, dass eine Fortführung der im Jahr 2018 angewendeten Methode — und mithin das Abstellen auf das Referenzjahr 2016 — zu ganz ähnlichen Ergebnissen geführt hätte. Soweit ein Leistungserbringer im Jahrabschluss 2016 eine höhere Überdeckung ausgewiesen hat als im Jahr 2015, hätte die Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2016 sogar zu tieferen Leistungspreisen pro 2019 geführt.