Jahr 2019 unter jenen des Leistungsvertrages pro 2017 festgesetzt wurden. Mit anderen Worten wurde mit der Methode für die Bemessung der Leistungspreise für das Jahr 2019 nicht die (von der GSI für rechtmässige befundene) Methode des Vorjahres weitergeführt, sondern es wurde für die methodische Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel das Abstellen auf das «Referenzjahr 2015» perpetuiert.