Die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode für das Jahr 2019 führt dazu, dass bei Leistungserbringern, die in den Jahresrechnungen 2015 eine Überdeckung im subventionierten Bereich ausgewiesen haben, nicht nur die Staatsbeiträge pro 2018, sondern auch die Staatsbeiträge pro 2019 tiefer ausfallen als im Jahr 2017. Bei Institutionen, die im Jahr 2015 keine Überdeckung im abgegoltenen Aufgabenbereich erzielt haben, wurden demgegenüber keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge 2018 angerechnet, womit ihre Leistungspreise — vorbehältlich anderer Korrekturfaktoren — weder im Vertrag für das Jahr 2018 noch im Vertrag für das