Indem die Leistungspreise für das Jahr 2019 auf den vertraglichen Leistungspreisen pro 2018 basieren, hängen vielmehr auch die Staatsbeiträge bzw. Leistungspreise für das Jahr 2019 wesentlich vom Jahresergebnis 2015 der Leistungserbringer ab. Die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode für das Jahr 2019 führt dazu, dass bei Leistungserbringern, die in den Jahresrechnungen 2015 eine Überdeckung im subventionierten Bereich ausgewiesen haben, nicht nur die Staatsbeiträge pro 2018, sondern auch die Staatsbeiträge pro 2019 tiefer ausfallen als im Jahr 2017.