7.5 Zur Frage der Angemessenheit der Staatsbeiträge bzw. der Leistungspreise pro 2019 ist vor diesem Hintergrund zunächst festzustellen, dass die Leistungspreise für das Jahr 2019 nach einer anderen Methode bemessen wurden als die (strittigen) Leistungspreise pro 2018. Wäre die Methode des Vorjahres weitergeführt worden, hätte dies nämlich bedeutet, dass für eine allfällige Berücksichtigung von bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel das Jahresergebnis des (Referenz-) Jahres 2016 heranzuziehen gewesen wäre. Dies geschah nun aber nicht.