Im Leistungsvertragsjahr 2018 wurde die Anrechnung von Eigenmitteln als angemessen angesehen, wenn die Leistungserbringer im «Referenzjahr 2015» im subventionierten bzw. übertragenen Aufgabenbereich eine Überdeckung erzielt hatten. Keine Anrechnung der Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 erfolgte, wenn das sog. «Risikokapital» eines Leistungserbringers für den subventionierten Bereich unter dem (von der Vorinstanz definierten) Soll-Wert von 25 Prozent des Gesamtaufwandes (im betroffenen Tätigkeitsbereich) blieb.