7.3 Zur Rüge der Beschwerdeführenden ist zunächst (nochmals) festzuhalten, dass die Bemessungsmethode für die Staatsbeiträge pro 2019 offenkundig keine «vollumfängliche» Anrechnung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel vorsieht. Vielmehr waren bzw. sind die Eigenmittel der Leistungserbringer «nur» indirekt in die Bemessung eingeflossen, indem für die Festsetzung 51 Beschwerde vom 29. November 2019, Ziff. 111.6.3, S. 10 f. 52 Beschwerde vom 29. November 2019, Ziff. 111.6.2, S. 10