7.2 Die GSI hat nach Art. 66 Bst. c VRPG nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 zu prüfen. Dabei hat sie zu beachten, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen in Art. 75 SHG sowie Art. 27 f. SHV der Vorinstanz einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Beitragsfestsetzung und in diesem Zusammenhang auch bei der Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer einräumen. Da die GSI bislang darauf verzichtet hat, im Einvernehmen mit der FIN Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel bei der Beitragsfestsetzung zu erlassen (Art. 28 Abs. 3 SHV)