lierung der Verwaltung eine «Entscheidbefugnis» habe einräumen wollen, sei der zuständigen Behörde zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, aber zu kontrollieren, ob sie bei der Auslegung das massgebende VerFassungs- und Gesetzesrecht beachtet habe und sich von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen. Soweit ersichtlich, so die Beschwerdeführenden weiter, seien die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs «angemessen» gemäss Art. 75 Abs. 2 SHG gerichtlich noch nie beurteilt worden.51 Jedenfalls dürften die Eigenmittel nicht vollumfänglich angerechnet werden.52