6.6 Nach dem Geschriebenen ist die (angemessene) Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel bei der Bemessung der Staatsbeiträge nicht nur zulässig, sondern nach Art. 75 Abs. 2 SHG sogar rechtlich geboten. Nachfolgend ist zu prüfen, was unter einer angemessenen Anrechnung der Eigenmittel zu verstehen ist und ob die von der Vorinstanz für das Jahr 2019 angewendete Methode zur Bestimmung der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit sachlich haltbar ist. 7. Angemessenheit der Leistungspreise pro 2019