Die Leistungspreise für das Jahr 2019 wurden in den Leistungsvereinbarungen mit den Beschwerdeführenden denn auch offenkundig nicht derart festgesetzt, dass die Staatsbeiträge streng subsidiär zu den vorhandenen Eigenmitteln gewährt würden. Mit Blick auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu den Jahresrechnungen 2018 der Beschwerdeführenden ist vielmehr davon auszugehen, dass — wenn überhaupt — im Jahr 2019 höchstens in geringem Ausmass Betriebsdefizite in den subventionierten Bereichen durch Eigenmittel der Leistungserbringer gedeckt werden mussten.5°