6.5 Eine andere Rechtsauffassung zu Art. 75 Abs. 2 SHG, Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV und Art. 9 SHG wurde von der Vorinstanz indessen nie vertreten. Die Leistungspreise für das Jahr 2019 wurden in den Leistungsvereinbarungen mit den Beschwerdeführenden denn auch offenkundig nicht derart festgesetzt, dass die Staatsbeiträge streng subsidiär zu den vorhandenen Eigenmitteln gewährt würden.