Ein genereller und uneingeschränkter Vorrang der Eigenmittel vor Beiträgen des Kantons ergebe sich daraus jedoch nicht, da Eigenmittel gemäss Art. 75 Abs. 2 SHG lediglich «angemessen» anzurechnen seien. Dieser übergeordneten gesetzlichen Vorgabe trage die vorbehaltlose und undifferenzierte Formulierung von Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV nicht Rechnung. Der Regierungsrat habe diesbezüglich seine Regelungskompetenz überschritten. Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV erweise sich somit als gesetzeswidrig und es sei der Norm die Anwendung zu versagen."