Daraus schliessen die Beschwerdeführenden, dass bei der Gewährung von Betriebsbeiträgen die Anrechnung von Eigenmitteln, soweit überhaupt, nur mit einer besonderen Zurückhaltung zulässig sei. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Tragweite von Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV, wonach (auch) Eigenmittel der Leistungserbringer Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons hätten, unklar sei. Ein genereller und uneingeschränkter Vorrang der Eigenmittel vor Beiträgen des Kantons ergebe sich daraus jedoch nicht, da Eigenmittel gemäss Art. 75 Abs. 2 SHG lediglich «angemessen» anzurechnen seien.