Eigenmittel der Leistungserbringer seien im Übrigen in erster Linie bei der Gewährung kantonaler Investitionsbeiträge von Interesse. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich auf den Vortrag des Regierungsrates vom 20. Dezember 2000 zum SHG-Entwurf, S. 30 f., wonach Eigenmittel der Leistungserbringer «in angemessenem Rahmen» an die Staatsbeiträge anzurechnen seien, «dies v.a. bei lnvestitionsvorhaben». Daraus schliessen die Beschwerdeführenden, dass bei der Gewährung von Betriebsbeiträgen die Anrechnung von Eigenmitteln, soweit überhaupt, nur mit einer besonderen Zurückhaltung zulässig sei.