Bei mit Abgeltungen finanzierten Leistungen privater Anbieter komme dem Subsidiaritätsgrundsatz, so die Beschwerdeführenden weiter, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Der Regierungsrat habe im Dezember 2017 in seiner Antwort auf einen Vorstoss aus dem Grossen Rat auf den Unterscheid zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen hingewiesen und festgehalten, das Gesetz schreibe bei den Abgeltungen keine Eigenleistungen oder den Nachweis eigener Finanzierungsmöglichkeiten vor. Dies sei sachgerecht, da bei der Übernahme öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben für die Staatsbeitragsernpfängerinnen und -empfänger teilweise gar keine Möglichkeit bestehe, Eigenmittel zu erwirtschaften.