SHG sei zwar zu schliessen, dass der Kanton erst dann zur Bereitstellung ergänzender Angebote gehalten sei, wenn die Angebote bestehender privater Leistungserbringer für die erforderliche Versorgung nicht ausreichen würden. Daraus lasse sich aber nicht folgern, dass sich der Kanton «bei seiner (Mit-)Finanzierung von Angeboten bestehender privater Leistungserbringer [.. .1 stets nur im Nachgang zu Leistungen anderweitiger (öffentlicher) (Mit-)Finanzierer (insbesondere Bundesgeldern) engagiert bzw. lediglich einen Teil der entstehenden Kosten» trage.46