6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die angefochtenen Verfügungen würden auf einer fehlerhaften Anwendung des Subsidiaritätsprinzips basieren. Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 SHG sei zwar zu schliessen, dass der Kanton erst dann zur Bereitstellung ergänzender Angebote gehalten sei, wenn die Angebote bestehender privater Leistungserbringer für die erforderliche Versorgung nicht ausreichen würden.