5.9 Die Rüge, die angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 könnten sich betreffend die Anrechnung von Eigenmitteln der Leistungserbringer nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, erweist sich damit als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob das konkrete Vorgehen der Vorinstanz zur (indirekten) Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmitteln rechtmässig war und die Beiträge angemessen festgesetzt wurden. 6. Subsidiaritätsprinzip; Zulässigkeit der Anrechnung von Eigenmitteln