VRPG) — auch ohne entsprechende Rüge der dortigen Beschwerdeführenden — feststellen müssen. Indem das Verwaltungsgericht in diesem Urteil erwogen hat, dass der Vorinstanz aufgrund der offenen Formulierung der Normen ein «Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen»45 zukomme, hat es implizit auch anerkannt, dass die Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip genügen.