5.7 Mit Blick auf die sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip ergebenden (Minimal-)Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Bereich der Leistungsverwaltung hätte der Regierungsrat von der ihm nach Art. 75 Abs. 3 SHG zukommenden, delegierten Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass von Vorschriften zur Beitragsfestsetzung und zur Anrechnung von Eigenmitteln der Leistungserbringer nicht Gebrauch machen müssen. Die gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 75 Abs. 3 SHG erlassenen Bestimmungen in den Art. 27 f. SHV regeln das Vorgehen zur Berechnung der Leistungspreise denn auch kaum konkreter als die Bestimmungen auf Gesetzesstufe.