Geht es dem Prinzip in der Eingriffsverwaltung darum, den Einzelnen vor ungerechtfertigter Belastung durch die Allgemeinheit zu schützen, so will es in der Leistungsverwaltung in erster Linie die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Privilegierung Einzelner bewahren.36 Für die Eingriffsverwaltung gelten deshalb strengere Vorgaben an die Bestimmheit der Normen als für die Leistungsverwaltung.37 Die «Anrechnung der Eigenmittel» im Rahmen der Festlegung der Leistungspreise pro abzugeltender Einheit ist Teil der Staatsbeitragsgewährung und damit der Leistungsverwaltung.