Art. 74 f. SHG in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt. Diese Überlegungen ändern freilich nichts daran, dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips rügen können und im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Rüge begründet erscheint. 33 Beschwerde vom 29. November 2019, Ziff. 111.6.4, S. 11 14/28 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773