Die in Art. 75 Abs. 2 SHG vorgegebene, angemessene «Anrechnung der Eigenmittel» ist demnach nur einer von mehreren Parametern zur Bemessung der Abgeltungen. Soweit die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung der Abgeltungen seien aus Sicht des Legalitätsprinzips unzureichend, weil zu wenig bestimmt, so würde dies somit nicht nur die hier strittige «Anrechnung der Eigenmittel» betreffen, sondern die Festlegung der Abgeltungen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe insgesamt.