Im Übrigen handelt es sich bei den Rückstellungen und den im Schwankungsfonds befindlichen Mitteln ebenfalls um Eigenmittel der Leistungserbringer. Wenn die Bemessungsmethode für die Staatsbeiträge an die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe so ausgestaltet ist, dass — aus Sicht der Vorinstanz zu hohe — Rückstellungen und Überdeckungen der Schwankungsfonds abgebaut werden, bedeutet dies demnach nichts anderes, als dass diese Methode «Eigenmittel» der Leistungserbringer berücksichtigt.