Wie bereits hiervor unter E. 4.5 festgehalten wurde, verkennt die Argumentation der Vorinstanz, dass die Leistungspreise für das Jahr 2018, die eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Leistungspreise pro 2019 bilden, ihrerseits unter (Mit-)Berücksichtigung der Eigenmittel der Leistungserbringer festgesetzt wurden. Demnach nimmt die Bemessungsmethode für die Leistungspreise pro 2019 indirekt ebenfalls auf die bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel Bezug. Im Übrigen handelt es sich bei den Rückstellungen und den im Schwankungsfonds befindlichen Mitteln ebenfalls um Eigenmittel der Leistungserbringer.