5. Gesetzmässigkeitsprinzip 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Zusammenhang mit der Bemessung der Staatsbeiträge pro 2019 eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV. Sie machen geltend, es fehle für das Vorgehen der Vorinstanz zur Anrechnung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Der Begriff «Eigenmittel» werde weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe definiert. Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV sei zu wenig bestimmt, da jene zusätzlichen Vorschriften zur angemessenen Anrechnung der Eigenmittel, welche die GS! gemäss Art.