Dementsprechend war den Beschwerdeführenden auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügungen möglich. So haben die Beschwerdeführenden denn auch gerügt, die von der Vorinstanz angewendete Bemessungsmethode, welche auf die Leistungspreise 2018 Bezug nimmt, sei rechtsfehlerhaft und führe zu einer unangemessenen bzw. unzulässigen Anrechnung von Eigenmitteln. Ob die Bemessung der Staatsbeiträge pro 2019 sachlich nachvollzogen werden kann, rechtmässig und angemessen erscheint, ist keine for- mell-rechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frage.