4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann darin aber keine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden. Trotz der insoweit widersprüchlichen Argumentation der Vorinstanz geht aus den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 nämlich klar hervor, wie die Vorinstanz die Leistungspreiseinheiten 2019 berechnet hat und weshalb sie die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge abgewiesen hat. Dementsprechend war den Beschwerdeführenden auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügungen möglich.