Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits ausführt, für die Leistungsverträge 2019 das Subsidiaritätsprinzips nicht angewendet und keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge angerechnet zu haben, andererseits aber darlegt, dass für die Bemessung der Leistungspreise 2019 wesentlich auf die Leistungspreise 2018 abgestellt wurde. Wenn die Leistungspreise für das Jahr 2019 auf Zahlen basieren, die ihrerseits in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der bei den Institutionen vorhandenen Eigenmitteln berechnet wurden (was für die Leistungspreise pro 2018 zutrifft), so ist das Subsidiaritätsprinzip bzw. die