4.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits ausführt, für die Leistungsverträge 2019 das Subsidiaritätsprinzips nicht angewendet und keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge angerechnet zu haben, andererseits aber darlegt, dass für die Bemessung der Leistungspreise 2019 wesentlich auf die Leistungspreise 2018 abgestellt wurde.