Damit hat die Vorinstanz die Staatsbeiträge pro 2018, die in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen «Eigenmittel» bemessen wurden, als Grundlage für die Staatsbeiträge 2019 verwendet. Die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens sind denn auch weitgehend identisch mit den Beschwerdeführenden des Verfahrens betreffend die Staatsbeiträge 2018.