Aus den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 und dem vorangegangenen Schriftenwechsel lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der unter den Parteien strittige «Eckwert» bei der Bemessung der Leistungspreise pro 2019 die Bezugnahme auf die Leistungspreise 2018 darstellt. Damit hat die Vorinstanz die Staatsbeiträge pro 2018, die in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen «Eigenmittel» bemessen wurden, als Grundlage für die Staatsbeiträge 2019 verwendet.