Als «Eckwerte» wurden namentlich die geplante Leistungsmenge (je nach Angebot Arbeitsstunden, Aufenthaltstage, Präsenztage oder Kalendertage), eine allfällige Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen sowie der vereinbarte Leistungspreis bzw. die vereinbarten Nettobetriebskosten pro 2018 (also vom Vorjahr) berücksichtigt. Aus den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 und dem vorangegangenen Schriftenwechsel lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der unter den Parteien strittige «Eckwert» bei der Bemessung der Leistungspreise pro 2019 die Bezugnahme auf die Leistungspreise 2018 darstellt.