So geht aus den angefochtenen Verfügungen hervor, dass die Vorinstanz die Leistungspreise pro Einheit gestützt auf verschiedene «Eckwerte» festgelegt hat. Als «Eckwerte» wurden namentlich die geplante Leistungsmenge (je nach Angebot Arbeitsstunden, Aufenthaltstage, Präsenztage oder Kalendertage), eine allfällige Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen sowie der vereinbarte Leistungspreis bzw. die vereinbarten Nettobetriebskosten pro 2018 (also vom Vorjahr) berücksichtigt.