4.2 Die Vorinstanz hält zum Vorwurf der Gehörsverletzung in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 fest, dass die Leistungspreise im Leistungsvertrag 2019 im Vergleich zum Vorjahr nicht gekürzt worden seien. Die Rüge der Gehörsverletzung sei «dementsprechend unbegründet». Da gesetzlich keine Fortschreibung der jährlich zu vereinbarenden Leistungspreise vorgesehen sei, suggeriere der Begriff «Kürzung» ohnehin eine falsche Ausgangslage. Die im Vergleich zu den Vorjahren im Jahr 2018 vorgenommene tiefere Festsetzung der Leistungspreise sei damals rechnerisch ausgewiesen worden und im Beschwerdeverfahren betreffend die Leistungspreise pro 2018 zu beurteilen.28