begründet habe und nun die Leistungspreisreduktionen auch für das Jahr 2019 weiterführe. Auch der von der Vorinstanz beanspruchte Ermessens- und Beurteilungsspielraum lasse sich einzig im Zusammenhang mit der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verstehen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen ausdrücklich auf den «Grundsatz der Subsidiarität» Bezug nehme. Schliesslich habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass sie die in den Institutionen vorhandenen Eigenmittel angemessen in die Leistungspreisfestsetzung einbezogen habe.27