Die Aussage der Vorinstanz, wonach die systematische Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips «ab dem Leistungsjahr 2018» erfolge, könne nicht anders verstanden werden, als dass dadurch nicht nur das Jahr 2018, sondern gleichermassen mindestens auch das Leistungsvertragsjahr 2019 betroffen sei. Sodann sei die Argumentation, die Leistungspreiseinheiten für das Jahr 2019 seien «auch in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht tiefer angesetzt worden, als die (umstrittenen) Preiseinheiten für das Betriebsjahr 2018», schon deshalb nicht schlüssig, weil die Vorinstanz die Leistungspreiskürzungen für das Jahr 2018 insbesondere mit der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips