Die Begründung der angefochtenen Verfügungen sei zudem nicht schlüssig und in mehrfacher Hinsicht geradezu widersprüchlich. So sei der strittige Anteil der Leistungspreiseinheiten 2019, entgegen der Aussage der Vorinstanz, auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und die Anrechnung von Eigenmitteln zurückzuführen. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die systematische Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips «ab dem Leistungsjahr 2018» erfolge, könne nicht anders verstanden werden, als dass dadurch nicht nur das Jahr 2018, sondern gleichermassen mindestens auch das Leistungsvertragsjahr 2019 betroffen sei.