gehandhabt worden sei. Die Beschwerdeführenden erachten es als «unmöglich», die Verfügungen vom 31. Oktober 2019 nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Die Aussage der Vorinstanz, die Leistungspreise für das Jahr 2019 seien «hinreichend und angemessen» bzw. «absolut hinreichend, um die vereinbarten Leistungen abzugelten», sei nicht überprüfbar. Die Begründetheit und Richtigkeit dieser Argumentation wird von den Beschwerdeführenden bestritten. Die Begründung der angefochtenen Verfügungen sei zudem nicht schlüssig und in mehrfacher Hinsicht geradezu widersprüchlich.