4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV25. Sie machen geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht bei den angefochtenen Verfügungen nicht nachgekommen.26 Soweit die Vorinstanz ihrem Vorgehen überhaupt eine Berechnungsmethode zugrunde lege, habe sie diese nicht in transparenter Weise dargelegt. Die pauschalen Ausführungen der Vorinstanz würden es in keiner Weise erlauben, ihr Vorgehen und ihre Berechnungsweise nachzuvollziehen. Insbesondere ergebe sich aus der Begründung nicht, wie die «Leistungspreiskürzungen» konkret berechnet worden seien.