2.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind im Übrigen Ansprüche, welche die Beschwerdeführenden aus den Leistungsvereinbarungen mit der Vorinstanz geltend machen. Möchten die Beschwerdeführenden vertragliche Ansprüche durchsetzen, steht ihnen der Klageweg offen (Art. 87 Bst. b VRPG).18 3. Rechtsgrundlagen für die Beitragsbemessung