2.3 Wurden mit den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 keine Kürzungen verfügt, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht über die Rechtmässigkeit einer Leistungspreiskürzung bzw. einer Staatsbeitragskürzung zu befinden. Die GSI hat vielmehr zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden bei korrekter Rechtsanwendung zusätzliche Abgeltungen bzw. höhere Leistungspreise pro Einheit zugestanden hätten als sie in den Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2019 vertraglich vereinbart wurden. Mit den angefochtenen Verfügungen wurden in rechtlicher Hinsicht eben keine Kürzungen angeordnet, sondern Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge abgewiesen.